Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 25. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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