Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 38
Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung. S. 137.
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(Nr. 5078) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung. Vom
29. Februar 1916.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink-
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) in Ver-
bindung mit der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 718)
wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrannt-
weinerzeugung, bestimme ich unter Änderung meiner Bekanntmachung vom
23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 843):
§ 1
Bis auf weiteres darf kein unverarbeiteter Branntwein gegen Entrichtung
der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführt werden.
§ 2
Branntwein, der auf Begleitschein 1 abgefertigt ist, kann mit Genehmigung
des zuständigen Hauptamts innerhalb des Versteuerungsrechts des Empfängers
in den freien Verkehr übergeführt werden, wenn der Empfänger glaubhaft nach-
weist, daß der abgefertigte Branntwein von ihm bestellt und zur Überführung
in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe bestimmt war
und die Absendung vor Inkrafttreten der Bekanntmachung stattgefunden hat.
§ 3
Restbestände des Versteuerungsrechts, insonderheit aus den Monaten Januar,
Februar und März 1916, dürfen ausgenutzt werden, sobald die Überführung von
Branntwein in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe
wieder zugelassen wird.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Februar 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
Reichs.Gesetzbl. 1916 39
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1916.