Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 143 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 40 
Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder Fetten zur Herstellung 
von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. S. 143. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 5082) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder Fetten zur Her- 
stellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. Vom 1. März 1916. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von 
pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Pflanzliche oder tierische Öle oder Fette dürfen zur Herstellung von Degras, 
Degras-Moellon und Moellon sowie zur Herstellung von Lacken, Firnissen und 
Farben, die zur Lacklederfabrikation dienen, nur mit Zustimmung des Kriegsaus- 
schusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette in Berlin verwendet werden, 
der sich hierbei der Vermittlung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin bedient. 
Artikel 2  
Pflanzliche Öle (Leinöl, Hanföl, Mohnöl, Holzöl usw.) dürfen zur Her- 
stellung von Lacken, Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in Mischungen 
mit anderen Stoffen verwendet werden. Die Mischung darf an pflanzlichen 
Ölen nicht mehr als 25 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnisses enthalten. 
Diese Vorschrift findet auf die Herstellung von Lacken, Firnissen und 
Farben, die zur Lacklederfabrikation dienen, keine Anwendung. 
Artikel 3 
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1916 in Kraft. 
Berlin, den 1. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
  
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Geseztbl 1916. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1916
	        
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