Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 41
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao. S. 145.
(Nr. 5083) Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao. Vom 3. März 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und
Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Kakao, der nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland
eingeführt wird, darf nur durch die Kriegskakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg
in den Verkehr gebracht werden.
Als Kakao im Sinne dieser Bestimmungen gilt roher, gebrannter oder
gerösteter Kakao, Kakaobutter, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen und Kakaoschrot.
§ 2
Wer aus dem Ausland Kakao einführt, ist verpflichtet, den Eingang der
Ware im Inland der Kriegskakaogesellschaft unter Angabe der Menge, des be-
zahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 3
Wer Kakao einführt, hat ihn an die Kriegskakaogesellschaft zu liefern. Er
hat ihn bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf
Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von
dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 4
Die Kriegskakaogesellschaft soll sich nach Empfang der Anzeige von der
Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung
unverzüglich erklären, ob sie die Ware übernehmen will.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 42
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1916.