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§ 5
Die Kriegskakaogesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen
angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der
Kriegskakaogesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß
den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden; die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und
deren Stellvertreter bleibt vorbehalten.
§ 6
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Preises zu liefern, die Kriegskakaogesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Kriegskakaogesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist
an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 7
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme.
Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die
Entscheidung des Ausschusses der Kriegskakaogesellschaft zugeht.
§ 8
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung
und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 5 der Ausschuß
zuständig ist.
§ 9
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
§ 10
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 dieser
Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 11
Diese Bestimmungen treten am 5. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 3. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.