Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 146 — 
§ 5 
Die Kriegskakaogesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen 
angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der 
Kriegskakaogesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß 
den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren 
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden; die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und 
deren Stellvertreter bleibt vorbehalten. 
§ 6 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, die Kriegskakaogesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen 
erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Kriegskakaogesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder 
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist 
an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung ihm zugeht. 
§ 7 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. 
Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die 
Entscheidung des Ausschusses der Kriegskakaogesellschaft zugeht. 
§ 8 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, 
die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung 
und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 5 der Ausschuß 
zuständig ist. 
§ 9 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist. 
§ 10 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 dieser 
Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 11 
Diese Bestimmungen treten am 5. März 1916 in Kraft. 
Berlin, den 3. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.