Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5085) Bekanntmachung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und 
Fetten sowie Seifen. Vom 4. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
§ 1 
Pflanzliche und tierische Öle und Fette jeder Art — mit Ausnahme von 
Butter, Margarine und Schmalz — sowie Seifen, die aus dem Ausland ein- 
geführt werden, sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und 
Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest- 
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, 
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft und daß neben der Strafe die 
Stoffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.  
§ 3 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über 
die Durchfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen 
erlassen. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Lacke und 
Firnisse, Ölsäuren und Fettsäuren ausdehnen. 
§ 4 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
§ 5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 4. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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