Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5086) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs von aus dem Ausland ein- 
geführtem Schmalz (Schweineschmalz). Vom 4. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland ein- 
geführte Schmalz (Schweineschmalz) darf nur durch die Zentral-Einkaufsgesell- 
schaft m. b. H. in Berlin in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem 
Zeitpunkt Schmalz aus dem Ausland einführt, hat es an die Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin zu verkaufen und zu liefern. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland Schmalz einführt, ist verpflichtet, der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestim— 
mungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung des Schmalzes 
Anzeige zu erstatten, auch alle sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die 
Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang des Schmalzes und dessen 
Aufbewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich 
zu bestätigen. 
§ 3 
Wer auf Grund des § 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu 
liefern hat, hat das Schmalz bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und es auf 
Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichti- 
gung zu stellen. Er ist verpflichtet, etwaige Verladungsanweisungen der Ge- 
sellschaft zu befolgen. 
§ 4 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll sich unverzüglich nach Empfang 
der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, 
unverzüglich nach der Besichtigung erklären, ob sie das Schmalz übernehmen 
will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem 
die Abernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht. 
§ 5 
Die  Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den Übernahmepreis end- 
gültig fest.
	        
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