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§ 6
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und
dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentums-
übergang entscheidet endgültig ein Ausschuß.
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren
Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen befolgen soll.
Der Ausschuß soll bestimmen, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat.
§ 7
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll bei Verteilung der erworbenen
Schmalzmengen die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern)
innehalten.
§ 8
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die
als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden,
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen
werden, bleibt besonderer Anordnung des Reichskanzlers vorbehalten.
Der Reichskanzler kann bestimmen, inwieweit diese Verordnung auf die
Durchfuhr Anwendung findet.
§ 9
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.
§ 10
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1, 2 oder 3
zuwiderhandelt. Neben der Strafe können in den Fällen der §§ 1 und 2 die
Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.