Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder 
nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe (§ 1) zu erklären, ob er 
die Öle, Fette oder Seifen übernehmen will. 
§ 3 
Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den 
Übernahmepreis fest. 
Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nicht einverstanden, so setzt eine 
Kommission den Preis endgültig fest; diese bestimmt auch, wer die baren Aus- 
lagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden der Kommission, ihre Mitglieder 
und Stellvertreter. Die Kommission entscheidet in einer Besetzung von fünf Mit- 
gliedern, von welchen mindestens zwei dem Fachhandel angehören müssen. 
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung 
und das Verfahren der Kommission erlassen und allgemeine Grundsätze aufstellen, 
die bei den Entscheidungen zu befolgen sind.  
§ 4 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis 
zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder 
die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist 
an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung ihm zugeht. 
§ 5 
Die Abnahme soll auf Verlangen des Verpflichteten spätestens innerhalb 
14 Tagen von dem Tage ab erfolgen, an welchem der Gesellschaft das Ver- 
langen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die 
Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den 
Kriegsausschuß über. 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Kom- 
mission dem Kriegsausschusse zugeht. 
§ 6 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, 
die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung 
und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 3 die Kommissson 
zuständig ist.
	        
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