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Nr. 5090) Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz. Vom 9. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
§ 1
Die gewerbliche Verarbeitung von Kiefernrohharz darf nur durch den
Kriegsausschuß fuͤr pflanzliche und tierische Öle und Fette G. m. b. H. in Berlin
erfolgen.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen und Ausnahmen
zulassen.
§ 2
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung des ihm ge-
lieferten Kiefernrohharzes zu sorgen und die gewonnenen Erzeugnisse nach den
Weisungen des Reichskanzlers abzugeben.
§ 3
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 1 oder den von dem Reichskanzler erlassenen
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt,
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die der Vorschrift des § 1 zuwider her-
gestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.