Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Nr. 5090) Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz. Vom 9. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
§ 1 
Die gewerbliche Verarbeitung von Kiefernrohharz darf nur durch den 
Kriegsausschuß fuͤr pflanzliche und tierische Öle und Fette G. m. b. H. in Berlin 
erfolgen. 
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen und Ausnahmen 
zulassen. 
§ 2 
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung des ihm ge- 
lieferten Kiefernrohharzes zu sorgen und die gewonnenen Erzeugnisse nach den 
Weisungen des Reichskanzlers abzugeben. 
§ 3 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift des § 1 oder den von dem Reichskanzler erlassenen 
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, 
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die der Vorschrift des § 1 zuwider her- 
gestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 9. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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