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werbsmäßige Verkäufer von Fleisch sind verpflichtet, Fettbrocken, soweit sie sich
beim Verkaufe von Fleisch ergeben, auf Verlangen des Kriegsausschusses an die
genannten Stellen zu liefern.
Im Weigerungsfalle kann die zuständige Behörde die Lostrennung und
Lieferung auf Kosten des Verpflichteten und mit den Mitteln seines Betriebs
durch einen Dritten vornehmen lassen.
Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die
Gemeinde öffentlich bekanntzumachen.
§ 3
Der Kriegsausschuß erläßt mit Zustimmung des Reichskanzlers Anwei-
sungen über:
1. die Art und den Umfang der Lostrennung der im § 1 Abs. 2 Nr. 1
und 2 bezeichneten Rohfette;
2. die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette.
Er hat für alsbaldige Verarbeitung, für beste Ausnutzung der Rohfette
und für Abgabe des ausgeschmolzenen Fettes nach den Weisungen des Reichs-
kanzlers zu sorgen.
§ 4
Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen
haben die Rohfette abzunehmen und einen angemessenen Übernahmepreis dafür zu
zahlen. Der Übernahmepreis schließt die Kosten der Verpackung ausschließlich der
Beförderungsgefäße sowie die Kosten der Verladung, der Beförderung bis zur
Schmelze, Sammelstelle oder Verladestelle und der Abladung daselbst ein.
§ 5
Für die Abernahmepreise werden Höchstgrenzen von einem Sachverständigen-
ausschuß ermittelt und vom Reichskanzler festgesetzt. Das Nähere über den
Sachverständigenausschuß und die Grundsätze für die Ermittlung der Höchst-
grenzen bestimmt der Reichskanzler.
§ 6
Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom Unternehmer oder Betriebsleiter
der Schmelze oder Sammelstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt auf
Antrag die zuständige Behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt dar-
über, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Fest-
setzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit der Ablieferung oder Ver-
ladung angemessen war. Der Lieferungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die
endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Unternehmer oder Betriebsleiter
vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen.