Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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werbsmäßige Verkäufer von Fleisch sind verpflichtet, Fettbrocken, soweit sie sich 
beim Verkaufe von Fleisch ergeben, auf Verlangen des Kriegsausschusses an die 
genannten Stellen zu liefern. 
Im Weigerungsfalle kann die zuständige Behörde die Lostrennung und 
Lieferung auf Kosten des Verpflichteten und mit den Mitteln seines Betriebs 
durch einen Dritten vornehmen lassen. 
Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen durch die 
Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. 
§ 3 
Der Kriegsausschuß erläßt mit Zustimmung des Reichskanzlers Anwei- 
sungen über: 
1. die Art und den Umfang der Lostrennung der im § 1 Abs. 2 Nr. 1 
und 2 bezeichneten Rohfette; 
2. die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette. 
Er hat für alsbaldige Verarbeitung, für beste Ausnutzung der Rohfette 
und für Abgabe des ausgeschmolzenen Fettes nach den Weisungen des Reichs- 
kanzlers zu sorgen. 
§ 4 
Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelstellen 
haben die Rohfette abzunehmen und einen angemessenen Übernahmepreis dafür zu 
zahlen. Der Übernahmepreis schließt die Kosten der Verpackung ausschließlich der 
Beförderungsgefäße sowie die Kosten der Verladung, der Beförderung bis zur 
Schmelze, Sammelstelle oder Verladestelle und der Abladung daselbst ein. 
§ 5 
Für die Abernahmepreise werden Höchstgrenzen von einem Sachverständigen- 
ausschuß ermittelt und vom Reichskanzler festgesetzt. Das Nähere über den 
Sachverständigenausschuß und die Grundsätze für die Ermittlung der Höchst- 
grenzen bestimmt der Reichskanzler. 
§ 6 
Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom Unternehmer oder Betriebsleiter 
der Schmelze oder Sammelstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt auf 
Antrag die zuständige Behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt dar- 
über, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Fest- 
setzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit der Ablieferung oder Ver- 
ladung angemessen war. Der Lieferungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die 
endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Unternehmer oder Betriebsleiter 
vorläufig den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen.
	        
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