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§ 12
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können vorschreiben, daß die in dem § 2 Abs. 3 vor-
gesehene öffentliche Bekanntmachung anstatt durch die Gemeinde durch deren
Vorstand erfolgt. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, zuständige Behörde und
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder des § 9 Satz 1 zuwiderhandelt;
2. wer den Aushang entgegen der Vorschrift des § 8 unterläßt;
3. wer den auf Grund des § 3 Abs. 1 oder § 9 Satz 2 erlassenen An-
weisungen zuwiderhandelt.
§ 14
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5095) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit
Kraftfuttermitteln vom 28. Juni/5. August 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 399, 489). Vom
16. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: