Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 171 — 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 16. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5097) Bekanntmachung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland. 
Vom 16. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Zahlungen nach dem Ausland im Wege der Nachnahme sind verboten. 
Bei Eisenbahngütersendungen nach dem Ausland muß die Fracht in 
Überweisung gestellt werden. 
Eisenbahngütersendungen aus dem Ausland werden nur übernommen, 
wenn die Fracht im Ausland gezahlt wird. 
§ 3 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft. 
 Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit diese Verordnung außer 
Kraft tritt. 
Berlin, den 16. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
— — — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.