–
–
–
—
–
— 186 —
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Soweit in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 auf den Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung an die Stelle.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5105) Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916.
Vom 23. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am 15. April 1916 findet eine Viehzwischenzählung statt. Die Zählung
erstreckt sich auf Rindvieh, Schafe und Schweine. Sie erfolgt nach Maßgabe
des beiliegenden Erhebungsmusters.
§ 2
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen.
§ 3
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammen-
stellungsmuster eine vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammenstellungs-
musters enthaltende Übersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundes-
staaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 1. Mai 1916, die endgültige
Zusammenstellung bis zum 1. Juni 1916 einzusenden.
§ 4
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder
der nach § 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder