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Anlage 1
Erhebungsmuster
Viehzwischenzählung im Deutschen Reiche
am 15. April 1916
Staat: Gemeinde:
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 14. zum 15. April 1916 im räumlichen
Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst, im Hause, Stalle,
Scheune, Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.)
vorhandenen Viehes nach den unten bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleich-
gültig, wer Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes
behandelt. Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie
Viehstücke, die im Laufe des 15. April verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen. Dagegen ist
Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend
anwesend ist, nicht mitzuzählen.
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe
des Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 14. zum 15. April 1916 unterwegs gewesene,
zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am Zähltag
gekauft wird.
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in
Fütterung, wenn auch nur vorübergehend befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen,
in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist.
In der Nacht vom 14. zum 15. April 1916 sind vorhanden gewesen:
I. Nindvieh:
1. Kälber unter 3 Monate alt:
2. Jungvieh,3 Monate bis noch nicht 2 Jahrealt........
3. 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar
a) Bullen, Stiere und Ochsenr
b) Kühe (auch Färsen, Kalbinnen) .........................·....·........
Gesamtzahl Summe zu I ;..............-
II. Schafe (einschließlich Lämmer): Gesamtzahl
III. Schweine:
1. Unter 8 Wochen alte Ferkel
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweine
3. 1/2 bis noch nicht 1 Jahr alte Schweine
1 Jahr alte und ältere Schweine
Gesamtzahl (Summe zu III)