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zugelassene Höchstzahl hinaus zu verhindern. Sie können bestimmen, daß aus
unerlaubten Schlachtungen gewonnenes Fleisch der Gemeinde, dem Kommunal-
verband oder einer anderen von ihnen bestimmten Stelle ohne Zahlung einer
Entschädigung für verfallen erklärt werden kann. Sie regeln die Unterverteilung
der zugelassenen Schlachtungen auf Kommunalverbände und Gemeinden.
Schlachtungen ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Vieh-
halters (Hausschlachtungen) sind nur dann gestattet, wenn der Besitzer das Tier
in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Landeszentral-
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt, weitergehende
Einschränkungen für solche Schlachtungen zu bestimmen.
Notschlachtungen fallen nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 Satz 1
und des Abs. 2.
Hausschlachtungen und Notschlachtungen sind den von den Landeszentral-
behörden bestimmten Stellen anzuzeigen und auf die für den Kommunalverband
oder die Gemeinde zugelassene Höchstzahl von Schlachtungen nach Grundsätzen,
die von der Reichsfleischstelle aufgestellt werden, anzurechnen.
§ 7
Der Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren aus einem Kommunalverband
in einen anderen ist von den Landeszentralbehörden zu regeln. Soweit es sich
um Kommunalverbände verschiedener Bundesstaaten einschließlich Elsaß Lothringens
handelt, hat die Reichsfleischstelle die Grundsätze für die Regelung aufzustellen.
§ 8
Für die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Be-
darfs des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlacht-
viehs (§ 5 Abs. 2 Nr. 3) haben die Landeszentralbehörden Sorge zu tragen.
Die Landeszentralbehörden regeln den Verkehr mit Schlachtvieh. Sie
können bestimmen, daß der Ankauf von Schlachtvieh ausschließlich durch die von
ihnen bezeichneten Stellen oder durch die von diesen beauftragten oder zugelassenen
Personen stattfindet, sowie daß der Verkauf von Schlachtvieh nur an die bezeich-
neten Stellen oder an die von diesen beauftragten oder zugelassenen Personen
erfolgen darf.
§ 9
Soweit die von den Landeszentralbehörden bezeichneten Stellen oder die
von diesen beauftragten und zugelassenen Personen den erforderlichen Bedarf an
Schlachtvieh nicht freihändig erwerben können, sind die fehlenden Mengen nach
näherer Anweisung der Landeszentralbehörden von den Kommunalverbänden und
Gemeinden innerhalb ihrer Bezirke aufzubringen unter entsprechender An-
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