Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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wendung der Bestimmungen im § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August/17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzl. S. 516) und mit folgenden Maßgaben: 
1. Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere zu belassen, 
die sie zur Fortführung ihres Wirtschaftsbetriebs bedürfen. In Zucht- 
viehherden dürfen nur die zur Mast aufgestellten Tiere enteignet werden. 
2. Bei der Festsetzung des Übernahmepreises sind, soweit ein Höchstpreis 
nicht besteht, die von der Reichsfleischstelle aufgestellten Preisvorschriften 
zu berücksichtigen. 
  
§ 10 
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Verbrauchsregelung von Fleisch und 
Fleischwaren in ihren Bezirken vorzunehmen. Sie können bestimmen, daß Fleisch 
aus Notschlachtungen an die von ihnen bestimmten Stellen gegen eine von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festzusetzende Entschädigung abzuliefern 
ist. Sie haben den von den Landeszentralbehörden nach § 8 mit der Be- 
schaffung des Schlachtviehs bezeichneten Stellen auf deren Verlangen eine Stelle 
zu benennen, die das gelieferte Schlachtvieh zu übernehmen hat. Sie bedürfen 
zu der im Satz 1 vorgeschriebenen Regelung der Zustimmung der Landeszentral- 
behörde oder der von ihr bestimmten Behörde. 
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Regelung anstatt 
durch die Gemeinden durch deren Vorstand getroffen wird. An Stelle der Ge- 
meinden sind die Kommunalverbände befugt und auf Anordnung der Landes- 
zentralbehörde verpflichtet, die Regelung vorzunehmen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
die Regelung selbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen. 
Die Befugnisse der Gemeinden, der Kommunalverbände, der Landeszentral- 
behörden sowie der von ihnen bestimmten Stellen regeln sich nach der Verordnung 
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 
4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728). 
III. Schlußbestimmungen 
§ 11 
Im Sinne dieser Verordnung gelten als Vieh: Rindvieh, Schafe und 
Schweine, als Fleisch: das Fleisch von diesen Tieren, als Fleischwaren: Fleisch- 
konserven, Räucherwaren von Fleisch, Würste aller Art sowie Speck. 
§ 12 
Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dieser Verordnung zwischen Ge- 
meinden, Kommunalverbänden, den im § 8 für den An- und Verkauf von Vieh
	        
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