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§ 17
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5111) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen über Fachausschüsse
für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 221). Vom
27. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 24 des Hausarbeitgesetzes vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) folgendes bestimmt:
Die Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 221) werden dahin geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter sowie
als Stellvertreter für sie dürfen nur solche männlichen oder weiblichen
Personen ernannt oder gewählt werden, welche Deutsche sind und das
dreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Gewerbetreibende dürfen als Vertreter der Hausarbeiter oder als
Stellvertreter für sie nicht ernannt oder gewählt werden.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
Als Gewerbetreibende im Sinne des § 4 Abs. 2 gelten solche
gewerblichen Unternehmer, welche für gewöhnlich mindestens einen
Hausarbeiter beschäftigen, sofern sie nicht selbst Hausarbeiter im Sinne
des Hausarbeitgesetzes sind.
Sind im Bereiche des Fachausschusses Personen in der Weise
tätig, daß sie selbst in eigenen Betriebsstätten (Arbeitsstuben) eine oder
mehrere Personen gegen Lohn beschäftigen und zugleich für Gewerbe-