Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 17 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 27. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5111) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen über Fachausschüsse 
für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 221). Vom 
27. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 24 des Hausarbeitgesetzes vom 
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) folgendes bestimmt: 
Die Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 221) werden dahin geändert: 
1. § 4 erhält folgende Fassung: 
Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter sowie 
als Stellvertreter für sie dürfen nur solche männlichen oder weiblichen 
Personen ernannt oder gewählt werden, welche Deutsche sind und das 
dreißigste Lebensjahr vollendet haben. 
Gewerbetreibende dürfen als Vertreter der Hausarbeiter oder als 
Stellvertreter für sie nicht ernannt oder gewählt werden. 
2. § 6 erhält folgende Fassung: 
Als Gewerbetreibende im Sinne des § 4 Abs. 2 gelten solche 
gewerblichen Unternehmer, welche für gewöhnlich mindestens einen 
Hausarbeiter beschäftigen, sofern sie nicht selbst Hausarbeiter im Sinne 
des Hausarbeitgesetzes sind. 
Sind im Bereiche des Fachausschusses Personen in der Weise 
tätig, daß sie selbst in eigenen Betriebsstätten (Arbeitsstuben) eine oder 
mehrere Personen gegen Lohn beschäftigen und zugleich für Gewerbe-
	        
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