Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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treibende außerhalb deren Arbeitsstätte Arbeit an Hausarbeiter über- 
tragen (sogenannte Zwischenmeister), so setzt die Aufsichtsbehörde (§ 32) 
die Grundsätze fest, nach denen sich bestimmt, inwieweit diese Personen 
zu den Gewerbetreibenden im Sinne des § 4 Abs. 2 zu rechnen sind. 
Den Gewerbetreibenden im Sinne des § 4 Abs. 2 stehen ihre 
gesetzlichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich. 
Berlin, den 27. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
1 Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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