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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 59
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen
und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4 März 1916. S. 211.
(Nr. 5114) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 30. März 1916.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Ein-
fuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom
4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) wird bestimmt:
I
Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die
Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom
8. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) erhalten folgenden
§ 8a
Die Vorschriften der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916
und diese Bestimmungen werden auf Lacke und Firnisse, Ölsäuren und Fettsäuren
ausgedehnt.
II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 60
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1916.