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(Nr. 5118) Ausführungsbestimmungen über die nach der Bekanntmachung über Preis-
beschränkungen bei Verkäufen von Web., Wirk- und Strickwaren vom
30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte.
Vom 30. März 1916.
§ 1
Bei jeder amtlichen Handelsvertretung wird für ihren Bezirk ein Schieds-
gericht gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Handels vor-
handen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde, bei welcher von ihnen das Schieds-
gericht zu bilden ist. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß für die
Bezirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht gebildet wird.
Orte, die zu keinem Handelsvertretungsbezirke gehören, werden nach näherer
Bestimmung der Landeszentralbehörde dem Schiedsgerichte der nächsten Handels-
vertretung zugewiesen.
Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bestimmt
die Landeszentralbehörde die amtlichen Stellen, bei denen das Schiedsgericht
gebildet wird, sowie den Bezirk des Schiedsgerichts.
§ 2
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Ihr
Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch
die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, die
Beisitzer, soweit sie gewerblichen Kreisen angehören, durch die Handelsvertretung,
im übrigen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt. Die Handels-
vertretung bestellt einen oder mehrere Schriftführer.
Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtzantritte durch
Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes
zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflich-
tung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Ver-
waltungsbehörde, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer
durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 finden diese Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
§ 3
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden
und vier Beisitzern.
Sind Handwerker bei dem Verfahren beteiligt, so sollen mindestens zwei
Beisitzer Handwerkerkreisen entnommen werden. Die Ernennung dieser Beisitzer
erfolgt im Benehmen mit der Handwerkskammer.
Zwei Beisitzer sollen Käuferkreisen angehören.