Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 4 
Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der Verkäufer seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat. In Ermangelung eines solchen ist der allgemeine 
Gerichtsstand des Käufers maßgebend. 
§ 5 
Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu 
Protokoll des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Dar- 
legung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der 
Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertrags- 
urkunden und Briefe, beifügen. 
§ 6 
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be- 
teiligten stattfindet. 
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen ge- 
stattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen 
anordnen. 
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der 
Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung 
haben, als Beteiligte zulassen. 
§ 7 
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort 
des Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm 
während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekannt- 
machung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende 
kann eine andere Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit 
schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter 
trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache ver- 
handelt und entschieden.
	        
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