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§ 4
Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der Verkäufer seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. In Ermangelung eines solchen ist der allgemeine
Gerichtsstand des Käufers maßgebend.
§ 5
Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu
Protokoll des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Dar-
legung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der
Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertrags-
urkunden und Briefe, beifügen.
§ 6
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be-
teiligten stattfindet.
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen ge-
stattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen
anordnen.
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der
Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung
haben, als Beteiligte zulassen.
§ 7
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen.
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort
des Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm
während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekannt-
machung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende
kann eine andere Art der Ladung anordnen.
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit
schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter
trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache ver-
handelt und entschieden.