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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 62
Inhalt: Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. S. 223
(Nr. 5120) Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. Vom
31. März 1916.
An Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Speisekartoffelver-
sorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-
Geseot S. 86) wird bestimmt:
§ 1
Jeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle Kartoffelvorräte abzugeben,
die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind.
Auch ohne Rücksicht auf den Wirtschaftsbedarf hat er vier Doppelzentner
für ein Hektar seiner Kartoffelanbaufläche des Erntejahrs 1915 abzugeben.
Hiervon abgesehen, sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, dem Kartoffel-
erzeuger zu belassen:
1. für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes
sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern,
soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu be-
anspruchen haben, für den Kopf und Tag eineinhalb Pfund bis zum
31. Juli 1916. Mit Genehmigung des Reichskanzlers können die
Landeszentralbehörden für besondere Gruppen von Arbeitern höhere
Sätze zulassen;
2. das unentbehrliche Saatgut bis zum Hochstbetrage von sechzehn
Doppelzentnern für das Hektar Kartoffelanbaufläche des Erntejahrs
1915
3. die zur Erhaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916 unentbehrlichen
Vorräte. Als unentbehrlich gelten für die Zeit bis zum 15. Mai
1916 für Pferde höchstens zehn Pfund, für Zugkühe höchstens fünf
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Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1916.