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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 63
Inhalt: Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation. S. 22.
(Nr. 5121) Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Er-
zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation. Vom
4. April 1916.
D er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am 26. April 1916 findet eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln
sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation statt.
§ 2
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation im Sinne
dieser Verordnung sind
Kartoffelschnitzel und krümel,
Kartoffelflocken,
Kartoffelwalzmehl,
Kartoffelflockengrieß,
Kartoffelschnitzelmehl,
Kartoffelschnitzelschrot,
Kartoffelscheiben,
Kartoffelbrocken,
Kartoffelflockenkleie,
sonstige Erzeugnisse, die dadurch entstanden sind, daß frischen Kartoffeln,
allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Teil
ihres Wassergehalts entzogen ist,
Kartoffelstärke,
Kartoffelstärkemehl.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 64
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1916.