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Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 4. April 1916 über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Er-
zeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation.
2. Zur Anzeige verpflichtet ist, wer Vorräte der in der Anzeige aufgeführten
Waren mit dem Beginne des 26. april 1916 in Gewahrsam (z. B. Kellern, Mieten,
Lagerräumen usw.) hat. Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt
sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie an Kartoffeln im ganzen 20 Pfund, an Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation im ganzen 5 Pfund übersteigen. Die
Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in der sich die Vorräte am 26. April tat-
sächlich befinden.
3. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen
lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter
eigenem Verschlusse hat. Hat er sie nicht unter eigenem Verschlusse, so sind die Vor-
räte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben.
4. Anzeigen ohne Unterschrift (gem. AIS-04) gelten als nicht abgegeben.
5. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 26. April 1916 unterwegs befinden,
sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume und sonstige Auf-
bewahrungsorte, wo Vorräte der genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und
die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
7. Wer die vorgeschriebene Anzeige vorsätzlich nicht erstattet oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mart bestraft; auch können im Urteil Vorräte,
die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen
erklärt werden.