Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5123) Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Einfuhr 
von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45). Vom 
4. April 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung 
festsetzen und den Verkehr mit den eingeführten Salzheringen regeln; 
er erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 2 zugefügt: 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung auf andere Fischarten, auf Zubereitungen von Fischen aller 
Art sowie auf Fischrogen auszudehnen. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. April 1916.  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5124) Bekanntmachung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten. Von- 
4. April 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Zum Zwecke gärtnerischer Nutzung dürfen Grundstücke in Gemeinden von 
mehr als 10 000 Einwohnern nicht zu höheren als den von der unteren Ver- 
waltungsbehörde festgesetzten Preisen verpachtet werden.
	        
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