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§ 3
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1)
zu erklären, ob er den Kaffee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach
Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß,
daß er den Kaffee nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht.
Hat der Kriegsausschuß die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2
dieser Bestimmungen Verpflichtete ihn schriftlich auffordern, den Kaffee abzunehmen.
Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu
erfolgen.
§ 4
Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
§ 5
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder
die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung
ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 6
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier
Wochen nach Abnahme erfolgen.
§ 7
Die höhere Verwaltungsbebörde entscheidet endgültig über alle Streitig-
keiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver-
sicherung und den Eigentumsübergang ergeben.
§ 8
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind gering-
fügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland
eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§ 9
Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Kaffee bleibt
vorbehalten.
§ 10
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen ist.