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(Nr. 5133) Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland. Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750)
vom wird bestimmt:
4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
§ 1
Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeug-
nissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang des Tees im Inland dem Kriegs-
ausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegs-
ausschuß) unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Auf-
bewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen. Dabei ist möglichst ein von dem Kriegsausschusse vorzu-
schreibendes Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeug-
nissen, einführt, hat ihn an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat ihn bis zur
Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu
verladen. Er hat ihn auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 3
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1)
zu erklären, ob er den Tee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach
Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß,
daß er den Tee nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht.
Hat der Kriegsausschuß die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2
dieser Bestimmungen Verpflichtete ihn schriftlich auffordern, den Tee abzunehmen.
Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu
erfolgen.
§ 4
Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
§ 5
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder