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(Nr. 5134) Bekanntmachung über Tee. Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750)
wird bestimmt:
4. April 1916 (Reichs-Gesetzb. S. 233)
§ 1
Wer Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, mit Beginn des
8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen
getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des
Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel,
G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen.
Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs
befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung stehen,
2. insgesamt weniger als 5 Kilogramm betragen.
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehr als 300 Kilogramm Tee an
einem vom Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegsausschusse telegraphisch
seinen gesamten Bestand an Tee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem
Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte befindet, getrennt nach Kisten,
Gewicht und unverzolltem Durchschnittspreis anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
erstreckt sich nicht auf die im Abs. 2 Nummer 1 genannten Mengen.
vom
§ 2
Tee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 und im § 4 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Mengen sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß
erhalten hat.
§ 3
Wer Tee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegsausschuß auf Verlangen
zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme auf
zubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem Kriegs-
ausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichs
kanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 2 Abs. 2 be-
zeichneten Mengen.
§ 4
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten
binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916