— 254 —
2. wer der Bestimmung im § 2 Satz 1 zuwider Tee in anderer Weise als
durch den Kriegsausschuß absetzt;
3. wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 13
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5135) Bekanntmachung über Zichorienwurzeln. Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) .
wird bestimmt:
4. April 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 233)
§ 1
Zichorienwurzeln, grün oder gedarrt, dürfen nicht verfüttert werden, sondern
haben ausschließlich der menschlichen Ernährung zu dienen. Dies gilt nicht für
die im § 2 Abs. 2 Ziffer 2 bezeichneten und für diejenigen Mengen, auf die der
Kriegsausschuß verzichtet hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
§ 2
Wer Zichorienwurzeln mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art, ob Brocken oder
Grieß (Malz), und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des
Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel,
G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. An-
zeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs be-
finden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Eigentume des
Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen.
§3
Gedarrte Zichorienwurzeln dürfen nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt
werden.