Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 254 — 
2. wer der Bestimmung im § 2 Satz 1 zuwider Tee in anderer Weise als 
durch den Kriegsausschuß absetzt; 
3. wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 13 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
  
(Nr. 5135) Bekanntmachung über Zichorienwurzeln. Vom 6. April 1916. 
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) . 
wird bestimmt: 
4. April 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 233) 
  
§ 1 
Zichorienwurzeln, grün oder gedarrt, dürfen nicht verfüttert werden, sondern 
haben ausschließlich der menschlichen Ernährung zu dienen. Dies gilt nicht für 
die im § 2 Abs. 2 Ziffer 2 bezeichneten und für diejenigen Mengen, auf die der 
Kriegsausschuß verzichtet hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2). 
§ 2 
Wer Zichorienwurzeln mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art, ob Brocken oder 
Grieß (Malz), und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des 
Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, 
G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. An- 
zeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs be- 
finden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Eigentume des 
Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume 
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen. 
§3 
Gedarrte Zichorienwurzeln dürfen nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.