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(Nr. 5137) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. Vom
— 8. April 1916.
Auf Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft,
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht übersteigen:
a) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im
Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in
abgelieferter Beschaffenheit;
b) helle Kammersäure sowie höhergrädige Säure und Oleum: 470 Mark
für 1 000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Mark
für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit.
Diese Preise gelten für verpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle
und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwifeiwirkschaft
vom 13. November 1915 zu entrichtende Umlage ein.
Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere Anwendungsfälle,
wie chemische Analysen, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegen-
über den für helle Kammersäure friedensüblichen Preisen mit Preisaufschlägen
belegt waren, dürfen die friedensüblichen Aufschläge auf die im Abs. 1 unter b
verzeichneten Preise berechnet werden.
§ 2
Diese Anordnung tritt mit dem 15. April 1916 in Kraft.
Berlin, den 8. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.