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§ 5
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke
zu regeln, soweit nicht die §§ 10 und 11 Anwendung finden. Sie können ins-
besondere vorschreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten ab-
gegeben werden darf.
Aus den auf die Kommunalverbände nach §§ 3 und 4 entfallenden Mengen
ist auch der Bedarf der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien zu decken.
Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben.
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von
den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Lucker versorgt werden.
§ 6
Die Kommunalverbände haben Höchstpreise für den Berkauf an die Ver-
braucher festzusetzen.
Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603). 97
Die Kommunalverbände können die käufliche Überlassung des in ihren
Bezirken vorhandenen Zuckers an sich oder an die von ihnen benannten Stellen
oder Personen verlangen. Dies gilt nicht für die im § 14 Abs. 2 genannten
Vorräte. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum durch
Beschluß der zuständigen Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über,
sobald der Beschluß dem Besitzer zugeht.
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises und der
Beschaffenheit des Zuckers von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
§ 8
Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Auskunft
zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermittlungsstellen und,
wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.
§ 9
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Ver-
brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner
hatten, können die Ubertragung verlangen.
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die §§ 4 bis 8
und 15 für die Gemeinden entsprechend.
§ 10
Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Be-
dingungen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben
mit Ausnahme der im § 5 Abs. 2 genannten bezogen und verwendet werden darf.
Er ist namentlich auch befugt, die nach den Verordnungen vom 16. Dezember
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) und vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl.