— 264 —
§ 16
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und
die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig
zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung. § 17
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen. § 18
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichszucker-
stelle zu treffen sind. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden
und Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände
und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen,
wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband,
Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und Gemeindevorstand im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist. zu
§ 19
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft,
1.wer den auf Grund der §§ 5, 9, des § 10 Satz1 und § 18 Satz 1
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
2. wer vorsätzlich die nach den §§ 10 und 14 erforderten Anzeigen inner-
halb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht,
3. wer den Vorschriften des § 12 oder den auf Grund des § 12 er-
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
4. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält.
Im Falle der Nr. 4 tritt Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
Neben der Strafe kann Zucker, der bei einer Bestandsaufnahme nicht
oder nicht richtig angegeben worden ist, eingezogen werden.
§ 20
Die Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 3 mit dem
Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 12 Abs. 1 Satz 3 sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
der Verordnung.
Berlin, den 10. April 1916.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.