Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 72 
Iuhalt: Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 
10. April 1916. S. 2685. 
  
  
(Nr. 5140) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker 
vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 12. April 1916. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 
10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunalverbände ist bis auf 
weiteres eine Zuckermenge von 1 Kilogramm monatlich für den Kopf der Be- 
völkerung zugrunde zu legen. Dabei sind die Personen, die von den Heeres- 
verwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer 
Betracht zu lassen. 
Auf die dem einzelnen Kommunalverbande hiernach zustehende Gesamt- 
menge (Bedarfsanteil) werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vor- 
handenen Vorräte angerechnet, soweit sie der Anzeigepflicht unterliegen. Nicht 
angerechnet werden Vorräte der unter die §§ 2 und 4 dieser Ausführungs- 
bestimmungen fallenden Betriebe. Die Reichszuckerstelle kann weitere Ausnahmen 
zulassen. 
§ 2 
Die Bestimmung darüber, in welchem Umfang und unter welchen Be- 
dingungen Zucker in gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, 
Bäckereien und Konditoreien, zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß- und Heil- 
mitteln bezogen und verwendet werden darf, bleibt vorbehalten. Bis auf weiteres 
erteilt die Reichszuckerstelle Bezugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung 
der nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker 
gemachten Angaben. 
Den gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in 
denen Nahrungs., Genuß- und Heilmitttel zum Zwecke der Weiterveräußerung 
bereitet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 74 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1916.
	        
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