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Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt § 2
der Verordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916
(Reichs- Gesetzbl. S. 82).
§ 3
Über den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerver-
arbeiter (§ 2) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von
wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke
sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen.
§ 4
Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfuͤtterung, soweit er nicht
durch unversteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu be-
stimmenden Stelle anzuzeigen. Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der
Reichszuckerstelle einzureichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher Höhe
der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsscheine aus.
§ 5
Zucker, der auf Grund der §§ 2 und 4 bezogen wird, darf nicht an andere
abgegeben werden. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
§ 6
Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch
zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vor-
schriften der Kommunalverbände abgegeben wird.
§ 7
Die im § 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vorgeschriebene Bestandsaufnahme geschieht gemeindeweise durch die Orts-
behörden nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster (Ortsliste). Die Orts-
— behörden haben die ausgefüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum
28. April 1916 einzusenden. Die Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916
eine Zusammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als
Anlage 2 beigefügten Muster der Reichszuckerstelle einzureichen.
– Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden
ob. Die Liste für die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2)
wird von der Reichszuckerstelle übersandt.
§ 8
Wer Zucker in einem unter § 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat
zur Ermittlung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916
Art und Umfang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und