Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt § 2 
der Verordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 
(Reichs- Gesetzbl. S. 82). 
§ 3 
Über den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerver- 
arbeiter (§ 2) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von 
wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke 
sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. 
§ 4 
Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfuͤtterung, soweit er nicht 
durch unversteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu be- 
stimmenden Stelle anzuzeigen. Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der 
Reichszuckerstelle einzureichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher Höhe 
der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsscheine aus. 
§ 5 
Zucker, der auf Grund der §§ 2 und 4 bezogen wird, darf nicht an andere 
abgegeben werden. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. 
§ 6 
Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch 
zu führen. 
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vor- 
schriften der Kommunalverbände abgegeben wird. 
§ 7 
Die im § 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- 
zucker vorgeschriebene Bestandsaufnahme geschieht gemeindeweise durch die Orts- 
behörden nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster (Ortsliste). Die Orts- 
— behörden haben die ausgefüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 
 28. April 1916 einzusenden. Die Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916 
eine Zusammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als 
Anlage 2 beigefügten Muster der Reichszuckerstelle einzureichen. 
– Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden 
ob. Die Liste für die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) 
wird von der Reichszuckerstelle übersandt. 
§ 8 
Wer Zucker in einem unter § 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat 
zur Ermittlung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 
Art und Umfang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und 
 

	        
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