Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. Sep- 
tember 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Januar 
bis zum 31. März 1916 hergestellt hat, welche Mengen und Arten von Roh- 
stoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu verwendet hat, und welche 
Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April 1916 in 
Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. April 1916 unterwegs ist, ist unverzüglich 
nach dem Empfange vom Empfänger der Reichszuckerstelle anzuzeigen. 
Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig. 
Die Anzeige hat auf einem von der Reichzuckerstelle zu bestimmenden 
Fragebogen zu erfolgen. 
§ 9 
Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine 
Gebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Die Reichs- 
zuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung 
der Gebühr abhängig machen. 
Berlin den 12. April 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein
	        
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