Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß- 
Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit 
dem 31. Juli 1916 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein 
späterer Ablauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach 
den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels 
oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Berlin, den 13. April 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
  
(Nr. 5143) Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung vom 11.November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 758) auf Verträge über die Lieferung von Steinkohlen 
und Braunkohlen. Vom 13. April 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Soweit auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) Höchstpreise 
für den Verkauf von Steinkohlen, Braunkohlen und der aus solchen hergestellten 
Brennstoffe (Koks, Briketts) durch den Erzeuger oder Großhändler festgesetzt 
werden, finden auf die vor dem Inkrafttreten der Höchstpreise zu höheren Preisen 
abgeschlossenen Verträge über die Lieferung dieser Gegenstände die Vorschriften 
der Bekanntmachung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) ent- 
sprechende Anwendung. 
Dabei tritt überall, wo die Bekanntmachung vom 11. November 1915 
auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verweist, an dessen Stelle der Tag des 
Inkrafttretens dieser Verordnung. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 13. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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