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§ 6
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder ge-
füttert wird, sowie in Räume, in denen Kartoffeln gelagert werden, jederzeit ein-
zutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und
Vieh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aufsichtspersonen
sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern
Auskunft über die zur Verfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch
über deren Menge und Herkunft zu erteilen.
§ 7
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft,
1. wer den Verboten der §§ 1, 5 zuwiderhandelt oder der Lieferungspflicht
nach § 4 nicht nachkommt;
2. wer den nach §§ 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der
Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen.
§ 8
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft
1. wer den Vorschriften des § 6 zuwider den Eintritt in die Räume und
die Besichtigung verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 6 von ihm geforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben
macht.
§ 9
§ 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird aufgehoben.
§ 10
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung zulassen.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.