Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5154) Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. Vom 18. April 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs oder 
eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen 
Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während des 
Krieges vermißt worden ist, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für tot 
erklärt werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine Nachricht einge- 
angen ist. 
Das gleiche gilt für Personen, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, 
wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in 
die Gewalt des Feindes geraten sind. 
§ 2 
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittlungen ein anderes 
ergeben, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf Todeserklärung zu- 
lässig geworden ist. Wird der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignis 
(einem Gefecht, einer Sprengung, einem Schiffsunfall oder dergleichen), an dem 
er beteiligt war, vermißt, so ist der Zeitpunkt des Ereignisses als Zeitpunkt des 
Todes anzunehmen, es sei denn, daß die Ermittlungen die Annahme recht- 
fertigen, der Verschollene habe das Ereignis überlebt. 
§ 3 
Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleben des Ver- 
schollenen bis zu dem Zeitpunkt vermutet, der nach § 2 in Ermangelung eines 
anderen Ergebnisses der Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist. 
§ 4 
Für das Aufgebotsverfahren in den Fällen des § 1 gelten die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung, soweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist. 
§ 5 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens einen Monat betragen.
	        
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