Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 6 
Die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter kann unter- 
bleiben. 
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot außer an die Gerichts- 
tafel in der Gemeinde, in der der Verschollene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, 
an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird. 
Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Anheftung des Aufgebots an die 
Gerichtstafel. 
§ 7 
Die Vorschrift des § 972 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung findet 
keine Anwendung. 
§ 8 
In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des § 2 fest- 
zustellen. 
§ 9 
Das Gericht kann das Verfahren auf die Dauer von längstens einem 
Jahre aussetzen, wenn eine weitere Nachricht nach den Umständen des Falles, 
insbesondere nach der Entfernung des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Ver- 
schollenen, nicht ausgeschlossen erscheint. Gegen den Beschluß findet sofortige Be- 
schwerde statt. Nach Ablauf der Frist ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. 
§ 10 
Für die Anfechtung eines nach dieser Verordnung erlassenen Ausschluß- 
urteils gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 
Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die Klage nicht 
an die Fristen der §§ 958, 976 der Zivilprozeßordnung gebunden. 
§ 11 
Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er ihre Auf- 
hebung bei dem Aufgebotsgerichte beantragen. 
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
gestellt werden. Der Antrag soll eine Angabe der ihn begründenden Tatsachen 
und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten. 
§ 12 
Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der 
die Todeserklärung erwirkt hat. 
§ 13 
Der § 968 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 
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