Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Ergeben sich Zweifel, ob der Antragsteller der für tot Erklärte ist, so ist 
der Antrag zurückzuweisen und der Antragsteller auf den Weg der Anfechtungs- 
klage zu verweisen. 
§ 14 
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie erfolgt 
durch Beschluß. Gegen die Aufhebung der Todeserklärung findet kein Rechts- 
mittel statt; gegen die Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die 
sofortige Beschwerde zu. 
§ 15 
Der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung hat dieselben Wirkungen 
wie die Erhebung der Anfechtungsklage. 
Ist die Todeserklärung durch Klage angefochten, so ist das Verfahren 
über die Anfechtungsklage bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen. 
Wird die Todeserklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß für und 
gegen alle. 
§ 16 
In den Fällen des § 1 und des § 11 ist auch der Staatsanwalt antrags- 
berechtigt.  
§ 17 
In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung genügt zum 
Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen bekannt 
sind, eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des militärischen 
Disziplinarvorgesetzten. 
Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärver- 
waltungsbehörde bekannt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem 
Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde. 
§ 18 
Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung werden 
Gerichtsgebühren nicht erhoben. 
Wird ein Ausschlußurteil gemäß § 14 aufgehoben, so können die dem 
Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Kosten (§ 91 der Zivilprozeßordnung) 
demjenigen auferlegt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann 
angeordnet werden, daß derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten 
erstattet, die gemäß § 971 der Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot 
Erklärten zur Last gefallen sind. 
§ 19 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 18. April 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
 
	        
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