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Ergeben sich Zweifel, ob der Antragsteller der für tot Erklärte ist, so ist
der Antrag zurückzuweisen und der Antragsteller auf den Weg der Anfechtungs-
klage zu verweisen.
§ 14
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie erfolgt
durch Beschluß. Gegen die Aufhebung der Todeserklärung findet kein Rechts-
mittel statt; gegen die Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die
sofortige Beschwerde zu.
§ 15
Der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung hat dieselben Wirkungen
wie die Erhebung der Anfechtungsklage.
Ist die Todeserklärung durch Klage angefochten, so ist das Verfahren
über die Anfechtungsklage bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
Wird die Todeserklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß für und
gegen alle.
§ 16
In den Fällen des § 1 und des § 11 ist auch der Staatsanwalt antrags-
berechtigt.
§ 17
In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung genügt zum
Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen bekannt
sind, eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des militärischen
Disziplinarvorgesetzten.
Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärver-
waltungsbehörde bekannt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem
Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde.
§ 18
Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung werden
Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Wird ein Ausschlußurteil gemäß § 14 aufgehoben, so können die dem
Antragsteller erwachsenen außergerichtlichen Kosten (§ 91 der Zivilprozeßordnung)
demjenigen auferlegt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann
angeordnet werden, daß derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten
erstattet, die gemäß § 971 der Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot
Erklärten zur Last gefallen sind.
§ 19
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco