Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 5 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. 
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem 
Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentums- 
übergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem 
Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom 
Reichskanzler ernannt werden. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß 
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 
§ 6 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des 
Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr ange- 
messen erachteten Preis zu zahlen. 
§ 7 
Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 
5 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesell- 
schaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, 
so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über dem 
jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus- 
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht. 
§ 8 
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die 
zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, 
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen 
werden, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten. 
§ 9 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen Eier 
die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle inne- 
zuhalten. 
§ 10 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den §§ 1 bis 3 dieser Bestimmungen zu- 
widerhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht
	        
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