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können neben der Strafe die Eier, auf die sich die strafbare Handlung bezeht,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 11
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 10 mit
dem 26. April 1916 in Kraft.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5157) Bekanntmachung über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulper.
Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats Su wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Kondensierte Milch und Milchpulver, die aus dem Ausland eingeführt
werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
§ 2
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und den Verkehr mit den eingeführten Waren regeln; er erläßt die erforder-
lichen Ausführungsbestimmungen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft
werden, und daß neben der Strafe die Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 3
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von konden-
sierter Milch und von Milchpulver erlassen.