— 303 —
§ 4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5158) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916
über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. Vom
18. April 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von konden-
sierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 302)
bestimme ich:
§ 1
Kondensierte Milch und Milchpulver, die nach dem Inkrafttreten dieser
Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Ver-
kehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt kondensierte Milch oder Milch-
pulver aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu
verkaufen und zu liefern.
§ 2
Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 bezeichneten Art einführt, ist
verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge,
Art, Einkaufspreis, Art der Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach
der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handels-
Reichs-Gesetzbl. 1916. 80