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schaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so
ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen
Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus-
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.
§ 8
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die
zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden,
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen
werden, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 9
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen Waren
die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle inne-
zuhalten.
§ 10
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den §§ 1 bis 3 dieser Bestimmungen zu-
widerhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht
können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 11
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 10 mit
dem 26. April 1916 in Kraft.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
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