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(Nr. 5159) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um während des Krieges die Versorgung der Zeitungen, Zeitschriften und anderen
periodisch erscheinenden Druckschriften mit Druckpapier sicherzustellen.
Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über die zur Herstellung von
Druckpapier erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe anzuordnen.
§ 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um während des Krieges den Verbrauch von Druckpapier zu regeln.
Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über den Verbrauch von Druck-
papier und die davon vorhandenen Vorräte anzuordnen sowie Anordnungen über
Lieferung, Bezug und Verbrauch von Druckpapier zu treffen.
§ 3
Von den auf Grund der §§ 1 und 2 getroffenen Anordnungen kann der
Reichskanzler Ausnahmen zulassen.
§ 4
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Durchführung der auf Grund der
§§ 1 und 2 ergehenden Anordnungen einer oder mehreren unter seiner Aufsicht
stehenden Kriegsgesellschaften zu übertragen.
Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann er den Verbrauchem
von Druckpapier Beiträge auferlegen.
§ 5
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von
ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden;
auch kann er anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen
werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.