Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 18. April 1916. 
 Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5160) Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett- 
haltigen Waschmitteln. Vom 18. April 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und 
anderen fetthaltigen Waschmitteln zu regeln; er kann insbesondere Vorratserhebungen 
anordnen. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vor- 
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, sowie 
daß Vorräte, die bei der Vorratserhebung verschwiegen werden, im Urteil für 
dem Staate verfallen erklärt werden. 
 § 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 18. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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