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(Nr. 5161) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln.
Vom 18. April 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 307) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
§ 1
Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch-
mitteln an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf hundert
Gramm Feinseife (Toiletteseife und Rasierseife) sowie fünfhundert Gramm andere
Seise oder Seifenpulver oder andere fetthaltige Waschmittel nicht übersteigen.
Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht
werden, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend.
Als Überschreiten der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück
Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu hundertzwanzig Gramm beträgt.
Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchst-
menge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu.
II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Monals-
woche bestimmten Brotkarte erfolgen. Die Abgabe ist vom Veräußerer auf dem
Stamme der Brotkarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit
Tinte zu vermerken.
§ 2
Soweit an einzelnen Orten zur Aufnahme des nach § 1 II vorgeschriebenen
Vermerkes geeignete Brotkarten nicht im Gebrauch oder solche Karten für einzelne
Personen nicht erteilt sind, regelt die zuständige Behörde die Zuteilung von Seife,
Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln nach Maßgabe der Grund-
sätze des § 1.
§ 3
Die zuständige Behörde ist befugt, Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahn-
technikern, Hebammen und Krankenpflegern auf Antrag einen Ausweis zu erteilen,
demzufolge an den Inhaber in einem Monat über die auf Grund der §§ 1
oder 2 erhältlichen Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der
im § 1 vorgesehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur
gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen; sie ist in der im § 1 vorgeschriebenen
Weise zu vermerken.