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§ 6
Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen
14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zigarettentabak-Einkaufs-
gesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist
nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die
Zigarettentabak--Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeit-
punkt ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu ver-
zinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme oder 4 Wochen
nach dem Tage, an welchem der Zigarettentabak- Einkaufsgesellschaft das Ver-
langen, den Tabak abzunehmen, zugegangen ist. Für streitige Restbeträge be-
ginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der
Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft zugeht.
§ 7
Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung,
Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, entscheidet
endgültig eine von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle, soweit nicht nach
§ 4 der Ausschuß zuständig ist.
§ 8
Die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft hat den von ihr übernommenen
Zigarettenrohtabak an die Zigarettenhersteller mit Ausschluß derjenigen, die selbst
Tabak einführen, abzugeben. Daneben können reine Zigarettentabakschneidereien
nach Ermessen des Vorstandes berücksichtigt werden. Die Abgabe kann auch
durch Einschreibung oder Versteigerung erfolgen.
§ 9
Auf Zigarettenrohtabak, der als Durchfuhrsendung aufgegeben war, aber in
Deutschland gelagert wird, finden diese Bestimmungen Anwendung.
§ 10
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2
oder § 3 Abs. 2 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht kann
neben der Strafe der Zigarettenrohtabak, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.