Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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erstatten. Die Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Die Anmeldung hat 
sich auch auf verarbeiteten zum Genusse bestimmten oder dazu geeigneten Branntwein 
zu erstrecken. Branntweinmengen, die insgesamt nicht mehr als 10 Hektoliter 
Alkohol enthalten, sind von der Anmeldungs- und Lieferungspflicht ausgenommen. 
Ist der Bestand größer, so sind die gesamten Mengen anzuzeigen; doch ist eine 
Teilmenge, die nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol enthält, von der Lieferungs- 
pflicht ausgenommen. Vordrucke für die Anzeigen sind bei der Spiritus-Zentrale 
kostenlos erhältlich. 
§ 12 
In den Fällen der §§ 13 und 18 der Verordnung ist der Preis, falls 
keine Beschwerde eingeht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist 
zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht binnen einem Monat vom Tage der end- 
gültigen Preisfestsetzung ab, so sind vom Tage der Endgültigkeit ab Zinsen in 
Höhe von eins vom Hundert über dem Diskontsatz der Reichsbank zu zahlen. 
Zu Abschnitt IV der Verordnung 
(Einfuhr aus dem Ausland) 
§ 13 
Wer aus dem Ausland Branntwein in Fässern oder Kesselwagen einführt, 
ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale unter Angabe von Art und Menge — 
tunlichst in Litern Alkohol —, der Umschließungsart, des Einkaufspreises und 
des Bestimmungsorts unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung 
Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Spiritus- 
Zentrale weiter zu leiten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat den 
Eingang des Branntweins und dessen Lagerungsort unverzüglich der Spiritus- 
Zentrale anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und 
sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen 
gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene 
oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht 
im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 14 
Wer aus dem Ausland Branntwein einführt, hat ihn an die Spiritus- 
Zentrale zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch die Spiritus-Zentrale 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher 
Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Spiritus-Zentrale 
zu verladen. Die Spiritus-Zentrale hat sich binnen drei Tagen nach Empfang 
der Anzeige von der Einfuhr zu erklären, ob sie den Branntwein übernehmen 
will. Soweit die Spiritus-Zentrale die Abnahme ablehnt oder sich binnen der 
angegebenen Frist nicht erklärt, erlischt die Lieferungspflicht.
	        
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